Bundespatentgericht

Lassen sich computergenerierte Erfindungen patentieren?


In einem spannenden Fall um eine maschinen-generierte Erfindung hat das Bundespatentgericht am 11. November 2021 eine Entscheidung getroffen.

Die Erfindung, nämlich ein Gefäß mit einer fraktalen Seitenfläche, die von einem System namens DABUS generiert wurde, ist einfach und in der Zwischenzeit weltweit bekannt. Mit der klaren Absicht Rechtssicherheit zu schaffen, hat einer unserer deutschen Kollegen eine Patentanmeldung ausgearbeitet, in der die besagte Erfindung beschrieben ist.

Die entsprechende Anmeldung wurde zuerst beim EPA eingereicht (EP3564144). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser EP-Anmeldung wurde eine deutsche Patentanmeldung eingereicht (DE102019128120), wobei es von Anfang an in den Vordergrund gestellt wurde, dass die Erfindung nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Maschine unter Verwendung von künstlicher Intellegenz generiert wurde.

Erwartungsgemäß wurde die Anmeldung vom Deutschen Patent und Markenamt zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Zurückweisung wurde Beschwerde eingelegt, wobei das Bundespatentgericht die erstinstanzliche Entscheidung am 11. November 2021 bestätigt hat und ebenso wie das Deutsche Patent- und Markenamt einen Verstoß gegen die Vorgaben des Patentgesetzes darin gesehen hat, dass der Erfinder kein Mensch, sondern eine Maschine ist. Da die Revision zugelassen wurde, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig wird, sondern noch einmal vom Bundesgerichtshof überprüft werden wird. Dennoch lassen sich von der Entscheidung des Bundespatentgerichts einige aufschlussreiche Erkenntnisse ableiten:

  • Grundsätzlich scheint das Bundespatentgericht zu akzeptieren, dass Erfindungen in Zukunft durch Maschinen generiert werden können und dass solche Erfindungen patentierbar sind.  
  • Problematisch wird es, wenn es um die Erfinderschaft geht. Das Bundespatentgericht ist nicht bereit zu akzeptieren, dass eine Maschine die Rolle des Erfinders einnimmt.
  • Der Einsatz einer natürlichen Person, z.B. des Programmierers oder des Benutzers des Systems, als Stellvertreter wird wohl gemäß der vorläufigen Einschätzung des Bundespatentgerichts als akzeptabel angesehen, wobei in der Beschreibung deutlich darauf hingewiesen werden kann, dass der genannte Erfinder nur ein Stellvertreter des eigentlichen Erfinders – der Maschine  –  ist.
     

Julian Würmser, LL.M.

Patentanwalt, Dipl.-Inf.

München