Markenrechtlich sorgt die Dubai Schokolade für bundesweite Aufregung

Jeannette Lewandowski
Rechtsanwältin, LL.M.
München

Ist „Dubai Schokolade“ eher wie Champagner oder eher wie Wiener Schnitzel?

Wer die letzten Tage auf Social Media Plattformen wie Instagram oder Tik Tok unterwegs war, dem wird der neueste virale Schrei nicht entgangen sein: Die sogenannte „Dubai Schokolade“, eine mit Kadaifi (Engelshaar) und Pistazien gefüllte Tafelschokolade, deren Preis im regelmäßig zweistelligen Eurobereich weit über dem verkehrsüblichen Verkaufspreis von Schokolade liegt, hat in den vergangenen Tagen für Furore gesorgt. Ob der Hype um die ursprünglich aus dem gleichnamigen Emirat stammende Süßware geschmacklich gerechtfertigt ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Markenrechtlich sorgt die Dubai Schokolade in jedem Fall für bundesweite Aufregung: 

Eine Recherche im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zeigt, dass sich hierzulande bereits mehrere Interessenten den Erfolg der Trend-Süßigkeit zu eigen machen wollen und den Begriff „Dubai Schokolade“ beim DPMA als Marke angemeldet haben. Eine Eintragung des Begriffs steht noch aus. Die entscheidende Frage im Prüfungsverfahren des Amtes wird sein, ob „Dubai Schokolade“ überhaupt als Marke rechtlich schutzfähig ist. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von der Eintragung ausgeschlossen sind dagegen u.a. Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, die also nicht geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sowie Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, also rein beschreibend sind, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Eintragung sind ferner Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.

Der Begriff „Dubai Schokolade“ setzt sich zum einen aus dem Begriff „Dubai“, einer geografischen Angabe, und zum anderen aus „Schokolade“, einer Gattungsbezeichnung, zusammen. Das DPMA könnte daher zum einen entscheiden, dass dem Begriff die konkrete Unterscheidungskraft fehlt, da der Verbraucher kein konkretes Unternehmen damit verbindet, zum anderen könnte das Amt ein Freihaltebedürfnis für den Begriff argumentieren. Außerdem könnte die Bezeichnung als irreführend angesehen werden, wenn die Schokolade tatsächlich nicht aus Dubai stammt.

Der Streit um den potenziell lukrativen Begriff war übrigens schon eine Stufe früher entbrannt: Laut Medienberichten gab die Alina Wilmers GmbH an, die „original“ Dubai Schokolade der Marke „Fex Dessert“ als einzige nach Deutschland exportieren zu dürfen und mahnte u.a. die Lindt & Sprüngli GmbH unter Verweis auf § 127 MarkenG ab und forderte diese zur Unterlassung auf. Gem. § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben (§ 126 MarkenG) im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Oder einfach gesagt: Geographische Herkunftsangaben dürfen nicht für Waren benutzt werden, die diese geographische Herkunft tatsächlich nicht aufweisen. Da die Schokolade aus dem Hause Lindt nicht aus Dubai stamme, führe die Bezeichnung dieser als „Dubai Schokolade“ die Verbraucher irre. Die Lindt & Sprüngli GmbH wiederum soll argumentiert haben, dass es sich bei dem in Streit stehenden Begriff um einen Gattungsbegriff handele, der sich nicht auf die Herkunft des Produktes, sondern auf die Art der Zubereitung beziehe. Auch Aldi und Lidl sollen von Abmahnungen der Alina Wilmers GmbH betroffen sein.

Letztlich richtet sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage nach der Verkehrsauffassung. Nimmt der Verbraucher bei Erwerb der Schokolade an, dass die Schokolade aus Dubai stammt, kann eine Irreführung vorliegen, wenn die Schokolade tatsächlich einen anderen Ursprung hat. Die Angabe „Dubai Schokolade“ ist dann als geografische Herkunftsangabe zu werten, wie dies beispielsweise bei Champagner der Fall ist. Ist den angesprochenen Verkehrskreisen hingegen bekannt, dass die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ lediglich auf eine bestimmte Art der Zubereitung hinweist, so werden sie diese - ähnlich wie beim beliebten Wiener Schnitzel - als reine Gattungsbezeichnung erkennen.