Am 28. Oktober 2021 veröffentlichte die Große Beschwerdekammer den vollständigen Text der Entscheidung G1/21, die die Zulässigkeit von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien betrifft.
Das Europäische Patentamt hat, beginnend mit den Reisebeschränkungen nach dem Ausbruch des Coronavirus in Europa, ein Pilotprogramm initiiert, um mündliche Verhandlungen in Prüfungs- und Einspruchsverfahren als Videokonferenz durchzuführen. Darüber hinaus wurde die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geändert. Diese erlaubt es nun, mündliche Verhandlungen in Beschwerdeverfahren per Videokonferenz abzuhalten, wenn die beschließende Beschwerdekammer dies für angemessen hält. Damit wurden die Rechte der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt. Kurz nach Inkrafttreten der neuen Regeln wurde die Rechtmäßigkeit der neuen Regeln durch eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer, die höchste Instanz des Europäischen Patentamts, in Frage gestellt.
Meissner Bolte glaubt fest an das europäische Patentsystem, wie es im EPÜ festgelegt ist. Darüber hinaus sind wir entschlossen, die Rechte aller am Verfahren vor dem EPA Beteiligten zu verteidigen. Meissner Bolte hat daher einen Amicus Curiae zu dem Fall eingereicht (hier zu finden), der die Bedeutung fairer Verfahren und die Rechte der Parteien während solcher Verfahren hervorhebt.
Die Entscheidung greift wichtige Aspekte unseres Amicus Curiae auf, die auch von den beteiligten Parteien in das Verfahren eingebracht wurden. Obwohl die vorliegende Entscheidung formal auf das Beschwerdeverfahren beschränkt ist, wird sie höchstwahrscheinlich auch Einfluss auf das erstinstanzliche Verfahren haben. Die vollständige Entscheidung kann hier eingesehen werden.